KI-Urheberrecht in der Europäischen Union (2026)

Von Recording Law RedaktionsteamÜberprüft 10. September 202611 Min. Lesezeit
KI-Urheberrecht in der Europäischen Union (2026)

Häufig gestellte Fragen

Gewährt die EU urheberrechtlichen Schutz für KI-generierte Kunst oder Texte?

Nein. Das EU-Urheberrecht verlangt, dass ein Werk die 'eigene geistige Schöpfung des Urhebers' darstellt, ein Maßstab, den der EuGH im Urteil Infopaq (C-5/08) festgelegt hat. Ein generatives KI-System erfüllt diesen Maßstab nicht, da es keine Persönlichkeit besitzt und keine freien kreativen Entscheidungen trifft. Rein KI-generierte Werke erhalten in der EU keinen urheberrechtlichen Schutz. Von Menschen bearbeitete oder gesteuerte KI-Ergebnisse können geschützt sein, jedoch nur in dem Umfang, in dem ein menschlicher kreativer Beitrag vorliegt.

Können Rechteinhaber in der EU KI-Unternehmen daran hindern, mit ihren Inhalten zu trainieren?

Ja, für kommerzielles Training, das unter Art. 4 der DSM-Richtlinie fällt. Rechteinhaber können sich vom kommerziellen Text- und Data-Mining durch einen maschinenlesbaren Vorbehalt ausnehmen, etwa über robots.txt oder Metadaten. Art. 53 Abs. 1 lit. c des EU-KI-Gesetzes verpflichtet GPAI-Anbieter, diese Vorbehalte mithilfe dem Stand der Technik entsprechender Technologien zu erkennen und zu beachten. Von der Forschungsausnahme nach Art. 3 können sich Rechteinhaber nicht ausnehmen.

Was gilt als gültiger maschinenlesbarer Opt-out nach der DSM-Richtlinie?

Art. 4 Abs. 3 der DSM-Richtlinie verlangt, dass ein Opt-out für online verfügbare Inhalte 'in maschinenlesbarer Form' erklärt wird. Die EU hat keinen einheitlichen technischen Standard vorgeschrieben, doch eine gegen KI-Crawler gerichtete Disallow-Anweisung in robots.txt sowie bestimmte Metadaten-Tags sind weit verbreitete Ansätze. Das EU-KI-Gesetz verpflichtet GPAI-Anbieter, 'dem Stand der Technik entsprechende Technologien' zur Erkennung und Einhaltung dieser Vorbehalte einzusetzen.

Ab wann gelten die urheberrechtlichen Pflichten des EU-KI-Gesetzes für GPAI-Anbieter?

Die Pflichten für GPAI-Anbieter nach der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten ab dem 2. August 2025. Anbieter von GPAI-Modellen, die bereits vor dem 2. August 2025, dem Geltungsbeginn der GPAI-Pflichten, auf dem Markt waren, haben nach Artikel 111 Absatz 3 eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 2. August 2027. Die allgemeine Geltung des KI-Gesetzes beginnt am 2. August 2026, unter anderem für die Transparenzpflichten nach Artikel 50. Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme gelten erst ab dem 2. Dezember 2027 (Anhang III) und dem 2. August 2028 (Anhang I), verschoben durch den Digital Omnibus vom Juli 2026.

Kann ein Unternehmen ein Datenbankrecht an seinem KI-Trainingsdatensatz geltend machen?

Möglicherweise, sofern das Unternehmen eine wesentliche Investition in die Beschaffung oder Überprüfung bereits vorhandener Daten getätigt hat. Das sui-generis-Datenbankrecht nach Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG gilt für 15 Jahre und besteht unabhängig vom Urheberrecht. Nach dem EuGH-Urteil British Horseracing Board (C-203/02) genügt eine Investition in die erstmalige Erzeugung von Daten jedoch nicht; nur eine Investition in die Beschaffung oder Überprüfung bereits bestehender Daten zählt.

Gilt das EU-KI-Urheberrecht auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU?

In der Praxis ja. Das EU-KI-Gesetz gilt für Anbieter, die GPAI-Modelle auf dem EU-Markt bereitstellen oder deren Modellergebnisse in der EU genutzt werden, unabhängig davon, wo der Anbieter niedergelassen ist. Ebenso gilt der Opt-out-Mechanismus der DSM-Richtlinie, wenn KI-Systeme Inhalte durchsuchen, die online für ein Publikum in der EU verfügbar gemacht wurden. Unternehmen, die von außerhalb der EU tätig sind, sind nicht ausgenommen, wenn ihre Modelle oder Ergebnisse Nutzer in der EU erreichen.

Aktualisierungen

Corrected the grandfathering date for general-purpose AI models: Article 111(3) of the AI Act covers models placed on the market before 2 August 2025 (when the GPAI obligations began to apply), not before the Act entered into force on 1 August 2024. The 2 August 2027 compliance deadline for those models is unchanged.

AI Act dates updated for the July 2026 Digital Omnibus (Regulation (EU) 2026/1744): high-risk obligations now apply 2 December 2027 for Annex III systems and 2 August 2028 for AI built into regulated products, while the 2 August 2026 transparency date is unchanged.

Quellen und Referenzen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (EU-KI-Verordnung), Art. 53(artificialintelligenceact.eu)
  2. Verordnung (EU) 2024/1689 (EU-KI-Verordnung), Art. 101 (Bußgelder)(artificialintelligenceact.eu)
  3. Europäische Kommission, Leitlinien für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck(digital-strategy.ec.europa.eu)
  4. Richtlinie (EU) 2019/790 (DSM-Urheberrechtsrichtlinie), Art. 3-4(eur-lex.europa.eu)
  5. Richtlinie 96/9/EG (Datenbankrichtlinie), Art. 7 (sui-generis-Recht)(eur-lex.europa.eu)
  6. EuGH, Infopaq International A/S gegen Danske Dagblades Forening, C-5/08(eur-lex.europa.eu)
  7. Richtlinie 2009/24/EG (Software-Richtlinie), Art. 1(eur-lex.europa.eu)
  8. Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Generative KI und Urheberrecht (2025)(europarl.europa.eu)
  9. Regulation (EU) 2026/1744 of 8 July 2026 amending Regulation (EU) 2024/1689 (Digital Omnibus on AI), OJ L 2026/1744, 24.7.2026(eur-lex.europa.eu).gov
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