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Datenschutzrecht Schweiz: Leitfaden zum Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG)

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Datenschutzrecht Schweiz: Leitfaden zum Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG)

Häufig gestellte Fragen

Gilt die EU-DSGVO für Schweizer Unternehmen?

Die DSGVO gilt nicht unmittelbar für in der Schweiz ansässige Unternehmen, die Daten innerhalb der Schweiz bearbeiten. Die Schweiz ist kein Mitglied der EU oder des EWR und verfügt über ihr eigenes nDSG (SR 235.1). Ein Schweizer Unternehmen, das Personen in der EU oder im EWR Waren oder Dienstleistungen anbietet oder deren Verhalten beobachtet, muss jedoch nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO für diese Tätigkeiten die DSGVO einhalten, unabhängig vom nDSG. Viele Schweizer Organisationen unterliegen daher parallel beiden Regelwerken.

Wie unterscheiden sich die Sanktionen des nDSG von den Bussen der DSGVO?

Das nDSG sieht strafrechtliche Bussen von bis zu 250.000 CHF gegen die für einen Verstoss verantwortliche natürliche Person vor, nicht gegen das Unternehmen. Nur vorsätzliche Verstösse sind strafbar; Fahrlässigkeit ist nicht erfasst. Die DSGVO verhängt demgegenüber Verwaltungsgeldbussen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes gegen die Organisation selbst und erfasst sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstösse. Ist die Ermittlung der verantwortlichen Person mit unverhältnismässigem Untersuchungsaufwand verbunden, kann ein Schweizer Unternehmen subsidiär mit einer Busse von bis zu 50.000 CHF belegt werden.

Ist eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter nach Schweizer Recht erforderlich?

Nein. Das nDSG verlangt von privaten Organisationen nicht die Bestellung einer Datenschutzberaterin oder eines Datenschutzberaters, dem Schweizer Pendant zu einem Datenschutzbeauftragten. Die Bestellung ist freiwillig. Sie kann einen praktischen Vorteil bringen, aber nicht automatisch: Nach Art. 23 Abs. 4 nDSG darf ein privater Verantwortlicher die Konsultation des EDÖB bei einer Bearbeitung mit hohem Restrisiko nur dann unterlassen, wenn er seine Datenschutzberaterin oder seinen Datenschutzberater zu dieser Bearbeitung tatsächlich konsultiert hat und alle vier Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 3 nDSG erfüllt sind, namentlich die fachliche Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit der beratenden Person sowie die Veröffentlichung ihrer Kontaktdaten und deren Mitteilung an den EDÖB. Bundesorgane sind nach Art. 25 DSV verpflichtet, eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater zu bestellen; diese Bestimmung setzt Art. 10 Abs. 4 nDSG um.

Können Personendaten von der Schweiz in die Vereinigten Staaten übermittelt werden?

Ja, über mehrere Mechanismen. Seit dem 15. September 2024 erlaubt das Swiss-US Data Privacy Framework Übermittlungen an zertifizierte US-Unternehmen, die auf dataprivacyframework.gov gelistet sind. Für nicht zertifizierte US-Unternehmen sollten Organisationen Standardvertragsklauseln mit Swiss Finish verwenden und diese mit einer Transfer Impact Assessment begleiten. Vom EDÖB genehmigte verbindliche unternehmensinterne Vorschriften stehen ebenfalls zur Verfügung. Organisationen wird empfohlen, alternative Mechanismen bereitzuhalten, weil das parallele EU-Framework aktuell angefochten ist: Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage Latombe gegen Kommission (T-553/23) am 3. September 2025 ab, und das am 31. Oktober 2025 eingelegte Rechtsmittel in der Rechtssache C-703/25 P ist noch hängig.

Innerhalb welcher Frist muss eine Datenschutzverletzung dem EDÖB gemeldet werden?

Das nDSG verlangt eine Meldung 'so rasch als möglich', wenn eine Verletzung voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen führt. Es gibt keine feste Frist vergleichbar mit der 72-Stunden-Regel der DSGVO. Der EDÖB hat Leitlinien veröffentlicht und betreibt unter edoeb.admin.ch ein eigenes Meldeportal für Datenschutzverletzungen. Auftragsbearbeiter müssen ihre Verantwortlichen so rasch als möglich informieren; die Verantwortlichen müssen sodann beurteilen und erforderlichenfalls den EDÖB und die betroffenen Personen benachrichtigen.

Verlangt das schweizerische nDSG eine Einwilligung zur Bearbeitung von Personendaten?

Nicht für gewöhnliche Personendaten. Anders als die DSGVO, die für jede Bearbeitung eine bestimmte Rechtsgrundlage verlangt, erlaubt das nDSG die Bearbeitung durch private Stellen standardmässig, sofern sie nicht die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person verletzt. Ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 31 nDSG ist nur erforderlich, wenn die Bearbeitung die Persönlichkeit widerrechtlich verletzt, etwa wenn sie den Grundsätzen von Art. 6 nDSG zuwiderläuft, gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person erfolgt oder besonders schützenswerte Personendaten an Dritte bekanntgibt (Art. 30 Abs. 2 nDSG). Stützt sich die Rechtfertigung auf die Einwilligung, muss diese nach Art. 6 Abs. 7 nDSG bei besonders schützenswerten Personendaten und beim Profiling mit hohem Risiko ausdrücklich sein. Diese Unterscheidung ist für Organisationen bedeutsam, die von DSGVO-konformen Praktiken umstellen: Ihre bestehende Einwilligungsinfrastruktur kann umfangreicher sein, als das Schweizer Recht strikt verlangt.

Welche Rolle spielt der EDÖB?

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist die unabhängige nationale Aufsichtsbehörde der Schweiz für den Datenschutz. Der EDÖB überwacht die Einhaltung des nDSG, eröffnet Vorabklärungen und förmliche Untersuchungen, erlässt rechtsverbindliche Verwaltungsanordnungen zur Änderung oder Einstellung von Bearbeitungen, stellt Orientierungshilfen und Empfehlungen bereit, muss konsultiert werden, wenn eine Folgenabschätzung ein hohes Restrisiko ergibt, ausser die enge Ausnahme von Art. 23 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 nDSG greift, und beteiligt sich an Vernehmlassungen. Der EDÖB kann keine Bussen verhängen; strafrechtliche Bussen liegen bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden.

Gelten Schweizer Datenschutzgesetze für ausländische Unternehmen?

Ja. Art. 3 nDSG legt einen extraterritorialen Geltungsbereich fest. Jede Organisation, die Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeitet, ihnen Waren oder Dienstleistungen anbietet oder ihr Verhalten beobachtet, muss das nDSG einhalten, unabhängig davon, wo die Organisation ihren Sitz hat. Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, nicht aber Auftragsbearbeiter, müssen zudem nach Art. 14 nDSG eine Schweizer Vertretung bezeichnen, und dies nur, wenn alle vier Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 nDSG erfüllt sind: Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen an Personen in der Schweiz oder mit der Beobachtung ihres Verhaltens, sie erfolgt in erheblichem Umfang, sie erfolgt regelmässig und sie bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich.

Was ist das Swiss-US Data Privacy Framework?

Das Swiss-US Data Privacy Framework (Swiss-US DPF) ist ein bilateraler Übermittlungsmechanismus, der personenbezogene Daten von der Schweiz an US-Unternehmen fliessen lässt, die ihre Einhaltung der Datenschutzgrundsätze des Frameworks selbst zertifiziert haben. Der Bundesrat stellte die Angemessenheit des Frameworks am 14. August 2024 fest, und es trat am 15. September 2024 in Kraft. Zertifizierte Unternehmen sind auf dataprivacyframework.gov gelistet. Organisationen sollten den Status des Frameworks verfolgen und alternative Übermittlungsmechanismen wie Schweizer SCCs bereithalten.

Was ist die KMU-Ausnahme nach Schweizer Datenschutzrecht?

Nach Art. 24 der Datenschutzverordnung (DSV, SR 235.11) sind Unternehmen und andere private Organisationen, die am 1. Januar eines Jahres weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, sowie natürliche Personen von der Pflicht befreit, ein Verzeichnis von Bearbeitungstätigkeiten zu führen. Art. 24 DSV kennt keinen allgemeinen Test des erheblichen Risikos. Die Ausnahme entfällt nur in zwei abschliessend geregelten Fällen: wenn besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeitet werden oder wenn ein Profiling mit hohem Risiko durchgeführt wird. Die systematische Überwachung allein hebt sie nicht auf. Eine vergleichbare Ausnahme besteht unter der DSGVO nicht.

Aktualisierungen

Die Schweiz unterzeichnet das Übereinkommen des Europarats über Künstliche Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (das Übereinkommen von Vilnius). Der Bundesrat verpflichtet sich, die für die Ratifizierung erforderlichen innerstaatlichen Gesetzesänderungen vorzubereiten.

Der EDÖB veröffentlicht eine aktualisierte Fassung seiner Cookie-Leitlinien vom 22. Januar 2025 für Verantwortliche (PDF datiert 6. Oktober 2025). Sie stellt klar, wann personalisierte Werbung eine Einwilligung erfordert, erläutert, weshalb ein Profiling auf Grundlage von Standortdaten oft ein Profiling mit hohem Risiko ist, und behandelt Cookie-Bezahlschranken.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde des Bürgerforums Schweiz gegen das Bearbeitungsverbot des EDÖB vom 9. April 2024 ab. Der Verein hatte Angaben zu Pfarrpersonen und weiteren kirchlichen Mitarbeitenden online veröffentlicht, denen sein Pfarrer-Check-Fragebogen lediglich zugestellt worden war oder die sich dafür registriert hatten; der EDÖB erachtete diese Veröffentlichung als unverhältnismässig.

Der EDÖB veröffentlicht ein Merkblatt zum Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien, das sich an Nutzerinnen und Nutzer von Websites und nicht an Betreiber richtet. Es erklärt, wie sich Tracking einschränken lässt, und ergänzt die Leitlinien vom 22. Januar 2025 für Verantwortliche, ohne diese zu revidieren.

Der EDÖB erlässt einen verbindlichen Entscheid gegen die Cembra Money Bank AG: Die Bank verletzte die 30-Tage-Frist zur Beantwortung von Auskunftsbegehren nach Art. 25 nDSG bei 9 von 13 geprüften Gesuchen und verwendete standardisierte Antworttexte, die keine individualisierten Angaben enthielten.

Der EDÖB erlässt eine verbindliche Anordnung gegen die Inkasso-Team AG: Die Praxis des Inkassounternehmens, Namen mutmasslicher Schuldner auf einer öffentlich zugänglichen Website zu veröffentlichen, verstiess gegen die Grundsätze der Transparenz und Verhältnismässigkeit nach Art. 6 nDSG. Das Unternehmen wird angewiesen, alle veröffentlichten Daten zu löschen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Unternehmens am 22. Juni 2026 vollumfänglich ab (A-3891/2025). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, und die Website wurde vom Netz genommen.

Digitec Galaxus teilt dem EDÖB mit, einen Ein-Klick-Opt-out von der verhaltensbasierten Personalisierung eingeführt und die Datenschutzerklärung aktualisiert zu haben, und erfüllt damit die Empfehlung, die der EDÖB im April 2024 noch nach dem früheren Recht ausgesprochen hatte. Der EDÖB gab den Abschluss des Falls am 12. Februar 2026 bekannt.

Der EDÖB eröffnet eine förmliche Untersuchung nach Art. 49 ff. nDSG gegen die BLT Baselland Transport AG zu den von Zugbegleiterinnen und Zugbegleitern getragenen Bodycams; öffentlich kommuniziert am 26. Februar 2026. Die Untersuchung war am Ende des Berichtsjahres des EDÖB am 31. März 2026 noch hängig.

Der EDÖB schliesst sich 60 weiteren nationalen Datenschutzbehörden in einer gemeinsamen Erklärung zu KI-generierten Bildern und dem Schutz der Privatsphäre an und bestätigt, dass die Erzeugung realistischer Abbildungen realer Personen ohne deren Einwilligung gegen das Datenschutzrecht verstossen kann.

Der EDÖB veröffentlicht aktualisierte Cookie-Leitlinien mit klareren Erwartungen zur Einwilligung bei verhaltensbasierter Werbung, standortdatenbasiertem Profiling (als Profiling mit hohem Risiko eingestuft) und Cookie-Bezahlschranken.

Third-round corrections: the FAQ, healthcare, checklist, erasure and objection passages now state the Swiss Article 30/31 justification model instead of GDPR-style lawful-basis rules; two duplicated clauses removed.

Unabhängig gegen die zitierten Primärquellen geprüft; maßgebliches Recht auf aktuelle Änderungen geprüft

Von einem Redakteur geprüft und freigegeben

Der Bundesrat unterbreitet eine Vernehmlassungsvorlage zur Änderung von Art. 57 der Bundesverfassung und zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, um die Rechtsgrundlage für eine Abfrageplattform von fedpol für Kantone und Bund zu schaffen. Der EDÖB veröffentlichte seine Stellungnahme zur Vernehmlassung am 20. Februar 2026.

Der EDÖB erlässt eine verbindliche Anordnung gegen die PostFinance AG: Das Stimmerkennungssystem der Bank zur Authentifizierung bearbeitet biometrische Daten (Stimmabdrücke) ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden und verstösst damit gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. PostFinance wird angewiesen, eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen und Stimmabdrücke ohne Einwilligung zu löschen. PostFinance hat die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, weshalb sie noch nicht vollumfänglich rechtskräftig ist.

Das Swiss-US Data Privacy Framework tritt nach dem Angemessenheitsentscheid des Bundesrats vom 14. August 2024 in Kraft. US-zertifizierte Unternehmen können Schweizer Personendaten ohne zusätzliche Übermittlungsgarantien erhalten.

Die Europäische Kommission erneuert ihre Angemessenheitsfeststellung für die Schweiz nach der DSGVO und verweist auf die Modernisierung durch das nDSG als Stärkung der rechtlichen Grundlage für den freien Datenverkehr zwischen der Schweiz und der EU. Nächste planmässige Überprüfung durch die Kommission: um das Jahr 2028.

Quellen und Referenzen

  1. Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG), SR 235.1 - Amtlicher konsolidierter Text(fedlex.admin.ch).gov
  2. Verordnung über den Datenschutz (DSV), SR 235.11(fedlex.admin.ch).gov
  3. Verordnung über Datenschutzzertifizierungen, SR 235.13(fedlex.admin.ch).gov
  4. EDÖB - 33. Tätigkeitsbericht 2025/2026 (Datenschutzjahr 1. April 2025 bis 31. März 2026)(edoeb.admin.ch).gov
  5. EDÖB - Leitlinien zu Datenschutzverletzungen(edoeb.admin.ch).gov
  6. EDÖB - Das neue Datenschutzgesetz in Zahlen (November 2024)(edoeb.admin.ch).gov
  7. EDÖB - Angemessenheitsentscheide für internationale Datenübermittlungen(edoeb.admin.ch).gov
  8. EDÖB - Aufsichtsrolle und Befugnisse unter dem nDSG(edoeb.admin.ch).gov
  9. EU-Angemessenheitsentscheid betreffend die Schweiz (15. Januar 2024)(edoeb.admin.ch).gov
  10. EDÖB-Entscheid gegen die Cembra Money Bank AG (29. Januar 2025)(edoeb.admin.ch).gov
  11. EDÖB-Entscheid gegen die Inkasso-Team AG (28. April 2025)(edoeb.admin.ch).gov
  12. EDÖB schliesst Untersuchung zur Stimmerkennung bei PostFinance ab (16. Mai 2025)(edoeb.admin.ch).gov
  13. EDÖB - Digitec Galaxus: Opt-out von der Website-Personalisierung (November 2025)(edoeb.admin.ch).gov
  14. EDÖB Cookie-Leitlinien: Aktualisierte Fassung veröffentlicht (7. Oktober 2025; PDF datiert 6. Oktober 2025)(edoeb.admin.ch).gov
  15. EDÖB - Künstliche Intelligenz und Datenschutz(edoeb.admin.ch).gov
  16. Datenschutzgesetzgebung und Rechtsgrundlagen - Bundesamt für Justiz (aktualisiert am 22. Januar 2026)(bj.admin.ch).gov
  17. EDÖB erstattet Strafanzeige gegen die Add Conti GmbH wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (21. August 2025)(edoeb.admin.ch).gov
  18. Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Praxis des EDÖB: Beschwerde der Inkasso-Team AG abgewiesen, Urteil vom 22. Juni 2026 (A-3891/2025)(edoeb.admin.ch).gov
  19. Swiss-US Data Privacy Framework: Medienmitteilung des Bundesrats (14. August 2024)(admin.ch).gov
  20. Swiss-US Data Privacy Framework - Liste zertifizierter Teilnehmer(dataprivacyframework.gov).gov
  21. Angemessenheitsbeschlüsse der EU zum Datenschutz - Europäische Kommission(commission.europa.eu).gov
  22. Art. 60 nDSG - Strafrechtliche Sanktionen (Online-Kommentar)(onlinekommentar.ch)
  23. Data Protection Laws and Regulations 2025-2026: Schweiz (ICLG)(iclg.com)
  24. Chambers Data Protection and Privacy 2025 - Schweiz(practiceguides.chambers.com)
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