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Datenschutzrecht in Österreich: Leitfaden zu DSGVO & DSG (2026)

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Datenschutzrecht in Österreich: Leitfaden zu DSGVO & DSG (2026)

Häufig gestellte Fragen

Gilt die DSGVO in Österreich?

Die DSGVO gilt als EU-Mitgliedstaat unmittelbar in Österreich und ist seit dem 25. Mai 2018 in Kraft. Österreich ergänzt die DSGVO durch sein Datenschutzgesetz (DSG), das jene Bereiche regelt, in denen die DSGVO den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum einräumt, darunter das Einwilligungsalter für Kinder, Regeln zur Videoüberwachung, Modifikationen für die journalistische Verarbeitung, Verschwiegenheitsschutz für Datenschutzbeauftragte und strafrechtliche Sanktionen für Datenmissbrauch.

Was ist die Datenschutzbehörde (DSB) und wie reiche ich eine Beschwerde ein?

Die Datenschutzbehörde (DSB) ist Österreichs unabhängige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz mit Sitz in Wien. Personen können direkt bei der DSB Beschwerde einlegen, wenn sie glauben, dass ihre Datenschutzrechte verletzt wurden. Beschwerden können über die offizielle Website der DSB unter data-protection-authority.gv.at eingereicht werden. Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-416/23 darf die DSB Beschwerden nicht allein aufgrund ihrer Anzahl als exzessiv behandeln: Sie muss eine missbräuchliche Absicht nachweisen, bevor sie nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO ein Entgelt verlangt oder die Behandlung verweigert.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht in Österreich?

Österreich sieht Sanktionen auf drei Ebenen vor. Verwaltungsstrafen nach der DSGVO erreichen bei schweren Verstößen wie unrechtmäßiger Verarbeitung oder Missachtung der Rechte betroffener Personen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Das DSG erlaubt zusätzliche Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro für Verstöße gegen nationale Bestimmungen, die nicht bereits von Art. 83 DSGVO erfasst sind. Nach § 63 DSG kann der vorsätzliche Missbrauch personenbezogener Daten zum eigenen Vorteil oder zur Schädigung anderer strafrechtliche Sanktionen einschließlich bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Ist die Nutzung von Google Analytics in Österreich rechtmäßig?

Die DSB entschied im Jänner und April 2022, dass die standardmäßige Implementierung von Google Analytics gegen die DSGVO verstößt, da dabei personenbezogene Daten ohne ausreichende Garantien in die Vereinigten Staaten übermittelt werden. Seit der Einführung des EU-US Data Privacy Framework im Juli 2023 besteht für Übermittlungen an DPF-zertifizierte US-Organisationen eine neue Angemessenheitsgrundlage. Google LLC ist DPF-zertifiziert. Organisationen, die Google Analytics in Österreich nutzen, sollten prüfen, ob Google seine DPF-Zertifizierung aufrechterhält, und ihre konkrete Konfiguration überprüfen. Die gefestigte Position der DSB, wonach zusätzliche Maßnahmen den Zugriff ausländischer Nachrichtendienste nachweislich verhindern müssen, bleibt für Übermittlungen außerhalb des DPF relevant.

Ab welchem Alter können Kinder in Österreich Online-Diensten zustimmen?

Nach § 4 Abs. 4 DSG können Kinder in Österreich ab dem Alter von 14 Jahren Diensten der Informationsgesellschaft zustimmen. Das liegt unter dem Standardschwellenwert von 16 Jahren nach der DSGVO, den Österreich über die Öffnungsklausel der Verordnung gesenkt hat. Für Kinder unter 14 Jahren ist die Einwilligung der Eltern oder Erziehungsberechtigten erforderlich.

Muss in Österreich vor der Verhängung einer DSGVO-Geldbuße gegen ein Unternehmen eine natürliche Person identifiziert werden?

Nein. Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Deutsche Wohnen (C-807/21, 5. Dezember 2023) müssen österreichische Gerichte DSGVO-Geldbußen gegen juristische Personen bereits beim Nachweis eines organisatorischen Verschuldens verhängen. Der EuGH entschied, dass es nicht erforderlich ist, den Verstoß zuerst einer identifizierten natürlichen Person zuzurechnen. Eine verschuldensunabhängige Haftung gilt jedoch nicht: Die Organisation muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässigkeit kann aus systemischen Mängeln in der Datenschutz-Governance abgeleitet werden, ohne dass der konkret verantwortliche Mitarbeiter identifiziert werden muss.

Was ist die EU-KI-Verordnung und wie wirkt sie sich auf österreichische Unternehmen aus?

Die EU-KI-Verordnung (Verordnung 2024/1689) gilt unmittelbar in Österreich. Verbotene KI-Praktiken sind seit Februar 2025 untersagt. Die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gelten seit dem 2. August 2025, die davon getrennten Transparenzpflichten nach Art. 50 ab dem 2. August 2026. Die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gelten ab dem 2. Dezember 2027 und jene nach Anhang I ab dem 2. August 2028, geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1744. Österreich hat mit der KI-Servicestelle bei der RTR eine nationale beratende Stelle für die Einhaltung der KI-Verordnung eingerichtet. Die KI-Verordnung gilt neben der DSGVO: KI-Systeme mit Profiling oder automatisierten Einzelfallentscheidungen müssen zusätzlich Art. 22 und Art. 35 DSGVO einhalten.

Sind "Pay or Okay"-Modelle für die Cookie-Einwilligung in Österreich rechtmäßig?

Österreichische Gerichte haben Modelle des Bezahlens oder Zustimmens genau geprüft. Im August 2025 entschied das Bundesverwaltungsgericht gegen die Zeitung DerStandard.at und stellte fest, dass deren Modell, das Nutzer entweder zur Zahlung von 9,90 Euro monatlich oder zur Zustimmung zu umfassendem Tracking durch Dritte verpflichtete, keine gültige DSGVO-Einwilligung darstellte, da es an der erforderlichen Granularität fehlte. Nutzer müssen in der Lage sein, für bestimmte Verarbeitungsarten getrennt zuzustimmen oder diese abzulehnen. Das Gericht erklärte das Modell des Bezahlens oder Zustimmens nicht grundsätzlich für unzulässig, stellte jedoch fest, dass granulare Einwilligungsoptionen ein Mindesterfordernis sind.

Welche Regeln gelten in Österreich für automatisiertes Kredit-Scoring und algorithmische Entscheidungen?

Art. 22 DSGVO untersagt Entscheidungen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen und rechtliche oder ähnlich erhebliche Wirkungen entfalten, sofern nicht eine der engen Ausnahmen greift. Im September 2025 stellte die DSB fest, dass das automatisierte Kredit-Scoring-System von KSV1870, dessen Risikokennzahl für eine Dienstleistungsentscheidung an einen Energieversorger übermittelt wurde, gegen dieses Verbot verstieß. Diese Entscheidung ist erstinstanzlich und wurde als nicht rechtskräftig berichtet. Verantwortliche, die sich auf automatisiertes Scoring stützen, müssen entweder die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person einholen, nachweisen, dass die Entscheidung für einen Vertrag erforderlich ist, oder durch EU- oder mitgliedstaatliches Recht dazu ermächtigt sein, und müssen in jedem Fall das Recht auf menschliche Überprüfung einräumen.

Was ist das verfassungsrechtliche Grundrecht Österreichs auf Datenschutz?

§ 1 des DSG hat Verfassungsrang, das heißt, er kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit im Parlament geändert werden. Er garantiert jedermann, einschließlich juristischen Personen, das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten im Privat- und Familienleben. Diese Bestimmung besteht seit 1978 und macht Österreich zu einem der ersten Länder, die den Datenschutz verfassungsrechtlich verankert haben. Sie ermöglicht es, jedes österreichische Gesetz, das in den Datenschutz eingreift, vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) anzufechten, was eine gerichtliche Kontrolle schafft, die über den Rahmen der DSGVO hinausgeht.

Aktualisierungen

Corrected the Österreichische Post case to its final outcome (the Constitutional Court declined the complaint on 9 December 2025 and the Administrative High Court set the fine at EUR 13 million plus EUR 100,000 in costs on 24 June 2026), rewrote the journalism section around the current Section 9 DSG, which since 1 July 2024 applies the GDPR with itemised modifications instead of a blanket exemption, attributed TKG cookie enforcement to the Fernmeldebehörde and the DSG to the Ministry of Justice, removed an incorrect "two complaints per month" description of CJEU C-416/23, added the 2025 DSG amendment (BGBl. I Nr. 50/2025), rebuilt the enforcement statistics from the DSB's 2025 annual report, split the AI Act timeline correctly and added Brazil to the adequacy list. Corrected the EUR 15,200 non-cooperation penalty, which the Federal Administrative Court reduced to EUR 10,000 plus EUR 1,000 in costs on 10 March 2025, and removed the claim that it was one of the highest 2024 fines; noted that TKG 2021 cookie fines are imposed by the Fernmeldebehörde rather than the DSB; sourced the pending AI Act market surveillance designation to the DSB's Tätigkeitsbericht 2025 and Article 74(8) of the AI Act; and aligned the DSG, C-416/23 and KSV1870 source labels with the records they cite.

Unabhängig gegen die zitierten Primärquellen geprüft; maßgebliches Recht auf aktuelle Änderungen geprüft

Von rund 2.850 auf rund 6.200 Wörter erweitert. Neu hinzugefügt: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung (neue H2), Rechte der betroffenen Personen (neue H2), EU-KI-Verordnung im Überblick (neue H2). Erweitert: Regel zur Verschuldenszurechnung aus dem Urteil Deutsche Wohnen (C-807/21) im Abschnitt Sanktionen; Entscheidung zum automatisierten Scoring von KSV1870 (September 2025) und Urteil zu "Pay or Okay" von DerStandard (August 2025) im Abschnitt Durchsetzung; EuGH-Urteil C-416/23 im Abschnitt DSB; Vorschlag des EU Digital Omnibus (November 2025) im Abschnitt Cookies; aktueller Stand des EU-US Data Privacy Framework im Abschnitt Übermittlungen. Aktualisiert: Budgetzahlen der DSB (5,9 Mio. Euro für 2026); Stand der Berufung der Österreichischen Post (damals festgehalten mit 16 Mio. Euro beim BVwG im Dezember 2024, weitere Rechtsmittel anhängig). Titel und Meta-Beschreibung unverändert (bereits erfolgreich). Mehrere Angaben in diesem Eintrag wurden am 10. September 2026 korrigiert, darunter die Höhe der Geldstrafe gegen die Österreichische Post und die Beschreibung von C-416/23.

Von einem Redakteur geprüft und freigegeben

Quellen und Referenzen

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)(eur-lex.europa.eu).gov
  2. Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 10.09.2026(ris.bka.gv.at).gov
  3. Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) - Offizielle Website(data-protection-authority.gv.at).gov
  4. Einschlägige Datenschutzgesetze - Österreichische Datenschutzbehörde(data-protection-authority.gv.at).gov
  5. Rechte der betroffenen Person (DSGVO und DSG) - Österreichische Datenschutzbehörde(data-protection-authority.gv.at).gov
  6. Österreichisches Bundesministerium für Finanzen - Überblick Datenschutz(bmf.gv.at).gov
  7. EuGH C-807/21 Deutsche Wohnen - Verschuldenszurechnung bei DSGVO-Geldbußen gegen juristische Personen (EUR-Lex)(eur-lex.europa.eu).gov
  8. EuGH C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde gegen F R (9. Jänner 2025) - Grenzen der Ablehnung exzessiver Anfragen nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO(noyb.eu)
  9. DSB-Bescheid 2021-0.586.257 (D155.027) - Google Analytics, veröffentlicht am 13. Jänner 2022(noyb.eu)
  10. DSB lehnt risikobasierten Ansatz bei Datenübermittlungen ab - Folgeentscheidung April 2022(noyb.eu)
  11. VwGH, Ro 2025/04/0007, Österreichische Post AG, Erkenntnis vom 24. Juni 2026, Geldbuße mit 13.000.000 Euro zuzüglich 100.000 Euro Verfahrenskosten festgesetzt (RIS)(ogd.ris.bka.gv.at).gov
  12. DSB-Entscheidung zum automatisierten Kredit-Scoring von KSV1870, veröffentlicht von noyb am 26. September 2025(noyb.eu)
  13. BVwG-Urteil zu "Pay or Okay" von DerStandard.at, 18. August 2025(noyb.eu)
  14. Beschwerde von noyb und epicenter.works bei der Europäischen Kommission zum DSB-Budget, September 2025(noyb.eu)
  15. BVwG, W258 2227269-1, Österreichische Post AG, Entscheidung vom 27. Dezember 2024 (RIS)(ogd.ris.bka.gv.at).gov
  16. Verordnung (EU) 2024/1689 - EU-KI-Verordnung(eur-lex.europa.eu).gov
  17. KI-Servicestelle bei der RTR - Orientierungshilfe zur KI-Verordnung in Österreich(rtr.at).gov
  18. Europäische Kommission - Rechtsrahmen der EU-KI-Verordnung(digital-strategy.ec.europa.eu).gov
  19. EuGH-Rechtssache C-673/17 Planet49 - Urteil zur Cookie-Einwilligung(eur-lex.europa.eu).gov
  20. Datenschutzbehörde, Tätigkeitsbericht 2025 (Wien, März 2026) - Personalstand, Budget, Beschwerde- und Strafstatistik(dsb.gv.at).gov
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