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Verleumdung in Österreich: Die falsche Anschuldigung nach § 297 StGB erklärt

Von Recording Law Redaktionsteam10 Min. Lesezeit
Verleumdung in Österreich: Die falsche Anschuldigung nach § 297 StGB erklärt

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Verleumdung im österreichischen Recht?

In Österreich wird Verleumdung durch § 297 StGB definiert als wissentlich falsche Anschuldigung, jemand habe ein von Amts wegen verfolgtes Delikt begangen oder eine Amts- oder Berufspflicht verletzt, wodurch diese Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird. Es ist kein allgemeines Wort für Rufschädigung, auch wenn dasselbe Wort in Deutschland etwas Ähnlicheres bedeutet.

Ist Verleumdung dasselbe wie Defamation?

Nein. Österreichs Delikt gegen Rufschädigung ist § 111 StGB üble Nachrede. Verleumdung nach § 297 StGB ist enger und anders geartet: Sie setzt eine wissentlich falsche Anschuldigung eines Delikts oder einer Pflichtverletzung voraus, die jemanden der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, und wird vom Staat verfolgt, nicht von der beschuldigten Person.

Wie hoch ist die Strafe für Verleumdung in Österreich?

§ 297 Abs 1 StGB legt zwei Stufen innerhalb derselben Bestimmung fest. Der Grundtatbestand trägt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätze. Ist das fälschlich unterstellte Delikt selbst mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, steigt die Strafe auf sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, ohne Geldstrafe als Alternative.

Wer verfolgt einen Verleumdungsfall in Österreich?

Die Staatsanwaltschaft verfolgt Verleumdung von Amts wegen, als Offizialdelikt, weil das Delikt die Rechtspflege schützt und nicht die persönliche Ehre. Das unterscheidet sich von Österreichs Ehrendelikten wie der üblen Nachrede, die die verletzte Person in der Regel im Wege einer Privatanklage selbst verfolgen muss.

Kann jemand einer Strafe entgehen, indem er eine falsche Anschuldigung zurückzieht?

§ 297 Abs 2 StGB lässt die Strafbarkeit entfallen, wenn eine Person die Gefahr einer behördlichen Verfolgung freiwillig beseitigt, bevor eine Behörde gegen die zu Unrecht beschuldigte Person tätig geworden ist. Sobald eine Behörde bereits auf die falsche Anzeige hin gehandelt hat, steht dieser Weg nicht mehr offen.

Wie unterscheidet sich Verleumdung vom deutschen Verleumdungsdelikt?

Deutschlands § 187 dStGB Verleumdung ist ein Rufschädigungsdelikt: die wider besseres Wissen erhobene oder verbreitete Behauptung einer unwahren Tatsache, die jemanden herabwürdigen oder seine Kreditwürdigkeit gefährden könnte. Österreichs § 297 StGB Verleumdung stellt stattdessen eine wissentlich falsche Strafanzeige unter Strafe, die jemanden einer staatlichen Verfolgung aussetzt. Österreichs nähere Entsprechung zum deutschen Delikt ist § 111 StGB üble Nachrede.

Kann ich Entschädigung verlangen, wenn mich eine Website fälschlich beschuldigt?

Eine von einer falschen, in einer Zeitung, einer Rundfunksendung oder einer Website veröffentlichten Anzeige betroffene Person kann eine zivilrechtliche Entschädigungsklage gegen den Medieninhaber nach § 6 Mediengesetz erheben. Seit 1. Jänner 2021 ist der Betrag mit 40.000 Euro im Regelfall gedeckelt, oder mit 100.000 Euro, wenn die Auswirkungen besonders schwerwiegend waren und der Medieninhaber grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Zählt eine irrtümliche Anzeige als Verleumdung?

Nein. § 297 StGB gilt nur, wenn die anzeigende Person zum Zeitpunkt der Anzeige tatsächlich wusste, dass die Anschuldigung falsch ist, ein Maßstab, der als Wissentlichkeit nach § 5 Abs 3 StGB bezeichnet wird. Eine gutgläubig erstattete Anzeige, die sich später als unrichtig herausstellt, erfüllt diesen Maßstab nicht.

Quellen und Referenzen

  1. § 297 StGB, Verleumdung(ris.bka.gv.at).gov
  2. § 5 Abs 3 StGB, Wissentlichkeit als Vorsatzform(ris.bka.gv.at).gov
  3. § 111 StGB, Üble Nachrede(ris.bka.gv.at).gov
  4. § 113 StGB, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung(ris.bka.gv.at).gov
  5. § 115 StGB, Beleidigung(ris.bka.gv.at).gov
  6. § 152 StGB, Kreditschädigung(ris.bka.gv.at).gov
  7. § 117 StGB, Berechtigung zur Anklage(ris.bka.gv.at).gov
  8. § 6 Mediengesetz, Entschädigung wegen Verletzung der Ehre oder des höchstpersönlichen Lebensbereichs(ris.bka.gv.at).gov
  9. § 8 Mediengesetz, Höhe der Entschädigung(ris.bka.gv.at).gov
  10. § 187 dStGB, Verleumdung (Deutschland, zum Vergleich)(gesetze-im-internet.de).gov
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